HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 643
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 109/18, Beschluss v. 05.06.2018, HRRS 2018 Nr. 643
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung eines dem Wert des Erlangten entsprechenden Geldbetrages in Höhe von 8.904,23 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. März 2018). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 643
Bearbeiter: Christian Becker