HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1154
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 436/17, Beschluss v. 24.10.2017, HRRS 2017 Nr. 1154
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. Februar 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen A. und K. I. jeweils hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte I. zudem diejenigen der Nebenklägerin M. .
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Angeklagten durch die Fassung des Tenors nicht beschwert sind.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1154
Bearbeiter: Christian Becker