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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1153

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 423/17, Beschluss v. 24.10.2017, HRRS 2017 Nr. 1153


BGH 5 StR 423/17 - Beschluss vom 24. Oktober 2017 (LG Chemnitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 7. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen sowie die der Nebenklägerin P. in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Annahme der Strafkammer, die Tat sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt, ist letztlich nicht zu beanstanden, da der Angeklagte unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen wäre, den Einsatz des Messers anzudrohen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1153

Bearbeiter: Christian Becker