HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1152
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 412/17, Beschluss v. 25.10.2017, HRRS 2017 Nr. 1152
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8. Mai 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Revision des Angeklagten T. bemerkt der Senat ergänzend:
Der seit der 6. oder 7. Schulklasse illegale Drogen konsumierende Angeklagte war bereits von 2011 bis 2014 in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Dort verhielt er sich „eher destruktiv“. Nach einem „Probewohnen“ außerhalb der Entziehungsanstalt, im Rahmen dessen er mit 1 kg Marihuana Handel getrieben hatte, wurde er wieder geschlossen untergebracht und setzte dort sowie im nachfolgenden Strafvollzug den Drogenkonsum fort. Nach der Entlassung aus der Strafhaft Ende August 2015 blieb er lediglich wenige Monate abstinent. Bereits im Januar 2016 verfiel er wieder in alte Konsummuster (UA S. 5 f.).
In Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts kann unter diesen Vorzeichen ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei einer Erörterung des Merkmals zur Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB gelangt wäre. Auf der rechtsfehlerhaften Interpretation des Hangs nach § 64 Satz 1 StGB durch das Landgericht beruht das Urteil demgemäß nicht (§ 337 Abs. 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1152
Bearbeiter: Christian Becker