HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1150
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 405/17, Beschluss v. 19.09.2017, HRRS 2017 Nr. 1150
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1150
Bearbeiter: Christian Becker