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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1138

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 343/17, Beschluss v. 24.10.2017, HRRS 2017 Nr. 1138


BGH 5 StR 343/17 - Beschluss vom 24. Oktober 2017 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 7. April 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch entfällt die Aufrechterhaltung der Einziehung der Betäubungsmittel (vgl. Sander, NStZ 2016, S. 656, 661 mwN). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1138

Bearbeiter: Christian Becker