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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 585

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 124/17, Beschluss v. 25.04.2017, HRRS 2017 Nr. 585


BGH 5 StR 124/17 - Beschluss vom 25. April 2017 (LG Saarbrücken)

Korrektur des Schuldspruchs.

§ 354 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. November 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend der rechtlichen Bewertung des Landgerichts, die aufgrund eines von ihm erkannten Versehens (UA S. 28) nicht im Urteilstenor Niederschlag gefunden hatte, korrigiert (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 354 Rn. 33 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 585

Bearbeiter: Christian Becker