HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 301
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 10/17, Beschluss v. 08.02.2017, HRRS 2017 Nr. 301
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat weist auf Folgendes hin:
Die Darstellung der DNA-Gutachten entspricht nicht den Maßgaben der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2016 - 4 StR 235/16 Rn. 22 mit zahlreichen Nachweisen). Jedoch ergibt sich aus den Urteilsgründen eindeutig (UA S. 28), dass sich die Strafkammer die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aufgrund sonstiger Beweismittel rechtsfehlerfrei ohne die Heranziehung der Gutachten verschafft hat. Damit kann ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) ausgeschlossen werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 301
Bearbeiter: Christian Becker