HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 496
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 59/16, Beschluss v. 15.03.2016, HRRS 2016 Nr. 496
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht zulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben; sie ist ferner unbegründet.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 496
Bearbeiter: Christian Becker