HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 596
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 581/16, Beschluss v. 24.01.2017, HRRS 2017 Nr. 596
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat sieht trotz des durch den Generalbundesanwalt aufgezeigten Erörterungsmangels bei der Strafzumessung von der Aufhebung der Einzelstrafe wegen Tat 1 ab (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Die insoweit verhängte Rechtsfolge ist - bei rechtsfehlerfrei ermitteltem, vollständigem und aktuellem Strafzumessungssachverhalt - aus den in der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 19. Dezember 2016 aufgeführten Gründen angemessen. Der Beschwerdeführer hat diesen nicht widersprochen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 596
Bearbeiter: Christian Becker