HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 918
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 359/16, Beschluss v. 31.08.2016, HRRS 2016 Nr. 918
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts genügt die durch den Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge betreffend eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hinsichtlich der Taten 1 und 2 nicht den Vortragserfordernissen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Auf die Frage einer etwaigen Vorrangigkeit von - durch den Beschwerdeführer nicht erhobenen - Verzögerungsrügen nach § 198 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 199 Abs. 1 GVG (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - 5 StR 410/14, BGHR GVG § 198 Abs. 4 Verzögerungsrüge 1 mwN) kommt es daher nicht an.
2. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung mehrfach zugunsten des Angeklagten in Ansatz gebracht, dass die Taten 1 und 2 längere Zeit zurückliegen (vgl. UA S. 15, 17, 19). Angesichts dessen sowie mit Rücksicht auf den sehr maßvollen Strafausspruch schließt der Senat aus, dass ihr die Verfahrensdauer insoweit aus dem Blick geraten sein könnte. Ferner ist die Verfahrensdauer auch durch mehrfaches Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung bedingt gewesen, wobei der im Ausland lebende Angeklagte durch sie keine fühlbaren Nachteile erlitten hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 918
Bearbeiter: Christian Becker