HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1130
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 330/16, Beschluss v. 08.11.2016, HRRS 2016 Nr. 1130
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Verfahrensbeschränkungen nach § 154 StPO hätten sich angeboten.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1130
Bearbeiter: Christian Becker