HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 911
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 284/16, Beschluss v. 22.07.2016, HRRS 2016 Nr. 911
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 21. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in dem genannten Urteil verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 911
Bearbeiter: Christian Becker