HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 910
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 283/16, Beschluss v. 16.08.2016, HRRS 2016 Nr. 910
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 9. Juli 2015 (54 Ds 551 Js 18141/15) erteilte richterliche Weisung erledigt ist (§ 31 Abs. 3 Satz 2 JGG). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Aus den Gründen des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Landgericht von der Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 9. Juli 2015 wegen Diebstahls verhängten richterlichen Weisung abgesehen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG) und diese gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 JGG für erledigt erklärt hat. Da die Erledigungserklärung nicht tenoriert worden ist, nimmt der Senat eine entsprechende Klarstellung vor.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 910
Bearbeiter: Christian Becker