hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 903

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 246/16, Beschluss v. 19.07.2016, HRRS 2016 Nr. 903


BGH 5 StR 246/16 - Beschluss vom 19. Juli 2016 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Februar 2016 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass gegen ihn in Höhe von 1.700 € der Verfall von Wertersatz (§ 73a StGB) angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Strafkammer im Tenor des angefochtenen Urteils gegen den Angeklagten K. den „Verfall“ eines Geldbetrags von 1.700 € angeordnet hat, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, das der Senat berichtigt hat. Sowohl aus der Liste der angewendeten Vorschriften als auch aus den Urteilsgründen (UA S. 20) ergibt sich, dass sich die Anordnung auf den Verfall von Wertersatz gemäß § 73a StGB bezog, dessen Voraussetzungen das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 903

Bearbeiter: Christian Becker