HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 719
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 184/16, Beschluss v. 25.05.2016, HRRS 2016 Nr. 719
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat besorgt nicht, dass die bedenklichen, das Vorfeld der Tat betreffenden Erwägungen des Schwurgerichts im Ergebnis die Höhe der Freiheitsstrafe maßgeblich beeinflusst haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 719
Bearbeiter: Christian Becker