HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 717
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 132/16, Beschluss v. 12.05.2016, HRRS 2016 Nr. 717
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Dezember 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit die mit Schriftsatz der Verteidigung vom 21. April 2016 vorgetragenen neu eingetretenen Umstände Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat begründen können, können diese im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 717
Bearbeiter: Christian Becker