HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 499
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 52/15, Beschluss v. 24.03.2015, HRRS 2015 Nr. 499
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. September 2014 gewährt.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die - überaus sorgfältige - Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 499
Bearbeiter: Christian Becker