HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 394
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 69/12, Beschluss v. 13.03.2012, HRRS 2012 Nr. 394
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der die Aufnahme einer Arbeit betreffende "Beweisantrag" ist, selbst wenn die darauf bezogene Rüge zulässig wäre (vgl. dagegen BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 StR 191/09, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 46), vom Landgericht in der Sache zutreffend als bedeutungslos zurückgewiesen worden.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 394
Bearbeiter: Ulf Buermeyer