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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 393

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 61/12, Beschluss v. 14.03.2012, HRRS 2012 Nr. 393


BGH 5 StR 61/12 - Beschluss vom 14. März 2012 (LG Berlin)

Unbegründete Revision; erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Erörterung).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 21 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nichterörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB ist sachlichrechtlich ungeachtet des fortgeschrittenen Alters des bislang unbestraften Angeklagten noch nicht durchgreifend bedenklich.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 393

Bearbeiter: Ulf Buermeyer