HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 393
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 61/12, Beschluss v. 14.03.2012, HRRS 2012 Nr. 393
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nichterörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB ist sachlichrechtlich ungeachtet des fortgeschrittenen Alters des bislang unbestraften Angeklagten noch nicht durchgreifend bedenklich.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 393
Bearbeiter: Ulf Buermeyer