HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 389
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 53/12, Beschluss v. 28.03.2012, HRRS 2012 Nr. 389
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 3. Januar 2012 wird aufgehoben (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 389
Bearbeiter: Ulf Buermeyer