HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 41
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 528/12, Beschluss v. 28.11.2012, HRRS 2013 Nr. 41
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. Mai 2012 wird mit der Klarstellung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in den Fällen 2 und 4 a bis 4 e der Urteilsgründe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es handelt sich um ein offensichtliches Fassungsversehen (vgl. UA S. 27).
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 41
Bearbeiter: Christian Becker