HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 37
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 518/12, Beschluss v. 06.11.2012, HRRS 2013 Nr. 37
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dass die subjektiven Voraussetzungen niedriger Beweggründe für die Tat nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung hinreichend belegt sind, hindert angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten heimtückischen Tatbegehung nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 37
Bearbeiter: Christian Becker