HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 35
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 495/12, Beschluss v. 09.10.2012, HRRS 2013 Nr. 35
Auf den Antrag der Nebenklägerin M. wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2012 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Nebenklägerin ihre Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. März 2012 wirksam zurückgenommen hat.
Sie hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. September 2012 verwiesen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 35
Bearbeiter: Christian Becker