HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 30
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 475/12, Beschluss v. 11.10.2012, HRRS 2013 Nr. 30
Auf die Revision des Angeklagten Kh. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2012, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Jugendstrafe auf drei Jahre festgesetzt wird (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten K. gegen das genannte Urteil werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Nach dem Urteilstenor ist der Angeklagte Kh. zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Dagegen weisen die Urteilsgründe eine Jugendstrafe von drei Jahren aus. Da die Strafzumessungsgründe keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat, kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden. Insoweit ist das Urteil wegen einer Verletzung des sachlichen Rechts im Strafausspruch aufzuheben (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN).
Der Senat hat jedoch auf die niedrigere von beiden Strafen durcherkannt, weil auszuschließen ist, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 30
Bearbeiter: Christian Becker