HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 28
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 459/12, Beschluss v. 10.10.2012, HRRS 2013 Nr. 28
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen auf Kosten der Staatskasse, die auch seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 28
Bearbeiter: Christian Becker