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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 17

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 422/12, Beschluss v. 11.10.2012, HRRS 2013 Nr. 17


BGH 5 StR 422/12 - Beschluss vom 11. Oktober 2012 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte H. auch die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Auf der rechtsfehlerhaften Berücksichtigung früheren Schweigens (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21) im Rahmen der Bewertung der erst im Laufe der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung des Angeklagten H. beruht das Urteil nicht. Angesichts der sorgfältigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten, die die Strafkammer für unschlüssig und zudem aufgrund des eingehend gewürdigten Ergebnisses der Beweisaufnahme für widerlegt hält, schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die unzulässige Verwertung des Aussageverhaltens zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 17

Bearbeiter: Christian Becker