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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 12

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 382/12, Beschluss v. 26.09.2012, HRRS 2013 Nr. 12


BGH 5 StR 382/12 - Beschluss vom 26. September 2012

Beschlussberichtigung wegen eines offensichtlichen Schreibversehens.

§ 260 StPO

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2012 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens wie folgt berichtigt:

Ziffer 1 b) der Beschlussformel lautet:

"in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass ... schuldig ist, der Angeklagte Ö. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen."

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 12

Bearbeiter: Christian Becker