HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 387
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 34/12, Beschluss v. 13.03.2012, HRRS 2012 Nr. 387
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wirksam vom Revisionsangriff herausgenommen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 387
Bearbeiter: Ulf Buermeyer