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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 387

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 34/12, Beschluss v. 13.03.2012, HRRS 2012 Nr. 387


BGH 5 StR 34/12 - Beschluss vom 13. März 2012 (LG Berlin)

Unbegründete Revision; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 64 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wirksam vom Revisionsangriff herausgenommen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 387

Bearbeiter: Ulf Buermeyer