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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 386

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 21/12, Beschluss v. 01.03.2012, HRRS 2012 Nr. 386


BGH 5 StR 21/12 - Beschluss vom 1. März 2012 (LG Berlin)

Täter-Opfer-Ausgleich (Übernahme von Verantwortung).

§ 46a StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten M. die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die übrigen Angeklagten haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die zwischen den Verteidigern und dem Nebenklägervertreter ausgehandelte "Wiedergutmachungsvereinbarung" auf einem - vom Landgericht verneinten - kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB beruht (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46a Rn. 10a). Jedenfalls ist die Strafkammer ohne Rechtsfehler zu dem Schluss gelangt, dass sie in der Gesamtschau der "innerfamiliären Einigungsbemühungen" nur dazu diente, eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes zu verhindern und das Strafmaß zu reduzieren (UA S. 33). Nach dieser Wertung stellt die Vereinbarung mithin jedenfalls keinen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung dar.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 386

Bearbeiter: Ulf Buermeyer