HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 401
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 115/12, Beschluss v. 27.03.2012, HRRS 2012 Nr. 401
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die für das Anzünden mehrerer hochwertiger Kraftfahrzeuge eher milde, im Rahmen einer Verständigung gefundene Sanktion wird durch die gänzlich fehlenden Erörterungen zum Tatmotiv nicht zum Nachteil des Angeklagten in Frage gestellt. Sachlichrechtliche Anhaltspunkte für Zweifel an der lediglich aufgrund Alkoholkonsums eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten sind nicht ersichtlich.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 401
Bearbeiter: Ulf Buermeyer