HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 548
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 76/08, Beschluss v. 03.04.2008, HRRS 2008 Nr. 548
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung ist rechtsfehlerfrei; insbesondere ist das bei der Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB ausgeübte Ermessen nicht zu beanstanden.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 548
Bearbeiter: Karsten Gaede