HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 547
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 71/08, Beschluss v. 02.04.2008, HRRS 2008 Nr. 547
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auch angesichts der angestrebten Verfahrensweise nach § 35 BtMG nimmt der Senat die Nichtanwendung des § 64 StGB hin.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 547
Bearbeiter: Karsten Gaede