hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 547

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 71/08, Beschluss v. 02.04.2008, HRRS 2008 Nr. 547


BGH 5 StR 71/08 - Beschluss vom 2. April 2008 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auch angesichts der angestrebten Verfahrensweise nach § 35 BtMG nimmt der Senat die Nichtanwendung des § 64 StGB hin.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 547

Bearbeiter: Karsten Gaede