HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 546
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 70/08, Beschluss v. 17.04.2008, HRRS 2008 Nr. 546
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. August 2007 wird dem Angeklagten U. B. auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 5. Dezember 2007 gegenstandslos.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird auf die Revision des Angeklagten S. B. das Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin abgeändert (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist unbegründet. Der dem Angeklagten U. B. erteilte rechtliche Hinweis war hier ausreichend.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 546
Bearbeiter: Karsten Gaede