HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 176
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 600/08, Beschluss v. 07.01.2009, HRRS 2009 Nr. 176
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2008 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 65 Fällen sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Strafkammer hat als Einzelstrafen in jedem der 65 Fälle des Erwerbs von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro festgesetzt und im Übrigen eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. in einer Entziehungsanstalt hat die Kammer erwogen, aber nicht angeordnet.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen erweist sie sich nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.
Soweit die Strafkammer die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, weil sie keine positive Sozialprognose für den Angeklagten meinte stellen zu können, begegnet diese Entscheidung durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat eine günstige Sozialprognose angesichts der festgestellten positiven Gesichtspunkte - im Wesentlichen Geständnis, erfolgreiche Entgiftungsmaßnahme, Drogenabstinenz, Bemühung um eine (weitere) ambulante Therapie - nur deshalb verneint, weil die "familiären, sozialen und beruflichen Lebensverhältnisse nicht derart gefestigt" seien (UA S. 16), "dass zu erwarten wäre, der Angeklagte, der über viele Jahre einen eher unstrukturierten Lebensstil führte, werde sich allein die neuerliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als ausreichende Warnung dienen lassen und künftig keine weiteren Straftaten begehen" (UA S. 16/17). Diese auf die allgemeine Lebensführung bezogenen Erwägungen lassen indes die weiteren Feststellungen der Strafkammer unberücksichtigt, der Angeklagte, der die einzige Straftat zuvor am 10. Juli 2005 begangen hatte, lebe seit etwa 2005 in einer festen Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau in einem Haushalt, mit der er ein im April 2008 geborenes gemeinsames Kind habe. Abgesehen von diesem Erörterungsmangel ist darüber hinaus die Annahme der Strafkammer, nicht von der künftigen Straflosigkeit ausgehen zu können, nicht mit ihren Ausführungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Einklang zu bringen. Unter Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der Entziehungsmaßnahme und der jetzigen Drogenabstinenz führt die Strafkammer nämlich dort aus, es "sei jedoch nicht zu befürchten, dass er aufgrund des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, zumal der Angeklagte im Rahmen der erstrebten ambulanten Drogentherapie Unterstützung in seinem Abstinenzwillen finden wird" (UA S. 17).
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 176
Bearbeiter: Ulf Buermeyer