HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 125
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 561/08, Beschluss v. 09.12.2008, HRRS 2009 Nr. 125
Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der Erwägungen zur mangelnden Gefährdung von Drogenkonsumenten (UA S. 16) schließt der Senat aus, dass das Landgericht den wesentlichen Strafmilderungsgrund lückenloser Observation des Tatgeschehens (vgl. BGH StV 2000, 555; BGH, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 5 StR 78/04 - und vom 22. Mai 2006 - 5 StR 177/06), dessen Voraussetzungen es festgestellt hat, unbeachtet gelassen hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 125
Bearbeiter: Karsten Gaede