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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 171

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 547/08, Beschluss v. 08.01.2009, HRRS 2009 Nr. 171


BGH 5 StR 547/08 - Beschluss vom 8. Januar 2009 (LG Braunschweig)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. August 2008 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 24 der Urteilsgründe nicht wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, sondern wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Dezember 2008).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 171

Bearbeiter: Ulf Buermeyer