HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1141
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 509/08, Beschluss v. 13.11.2008, HRRS 2008 Nr. 1141
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die durch Senatsbeschluss vom 5. März 2008 rechtskräftig gewordenen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 27. August 2007 machten neue Beweiserhebungen zu den Voraussetzungen des §§ 21 und 64 StGB und zu den bereits festgestellten für die Strafzumessung bedeutsamen Umständen entbehrlich.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1141
Bearbeiter: Karsten Gaede