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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1141

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 509/08, Beschluss v. 13.11.2008, HRRS 2008 Nr. 1141


BGH 5 StR 509/08 (alt: 5 StR 5/08) - Beschluss vom 13. November 2008 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die durch Senatsbeschluss vom 5. März 2008 rechtskräftig gewordenen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 27. August 2007 machten neue Beweiserhebungen zu den Voraussetzungen des §§ 21 und 64 StGB und zu den bereits festgestellten für die Strafzumessung bedeutsamen Umständen entbehrlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1141

Bearbeiter: Karsten Gaede