HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1135
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 488/08, Beschluss v. 28.10.2008, HRRS 2008 Nr. 1135
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. September 2008 Bezug genommen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1135
Bearbeiter: Karsten Gaede