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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1135

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 488/08, Beschluss v. 28.10.2008, HRRS 2008 Nr. 1135


BGH 5 StR 488/08 - Beschluss vom 28. Oktober 2008 (LG Berlin)

Verwerfung einer Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. September 2008 Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1135

Bearbeiter: Karsten Gaede