HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1001
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 449/08, Beschluss v. 02.10.2008, HRRS 2008 Nr. 1001
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl ist hier schon durch die Zusage der Unterstützung der Autodiebe bei der Grenzüberschreitung vor Begehung der Haupttat gerechtfertigt.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1001
Bearbeiter: Karsten Gaede