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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 991

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 408/08, Beschluss v. 16.09.2008, HRRS 2008 Nr. 991


BGH 5 StR 408/08 - Beschluss vom 16. September 2008 (LG Berlin)

Gebotener Härteausgleich bei der Gesamtstrafenbildung.

§ 55 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die mit der Sachrüge geführte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist die verhängte Freiheitsstrafe, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, zu verringern. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hat das Landgericht bei der Strafzumessung übersehen, dass die mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 25. September 2007 geahndete Tat vom 27. Juni 2007 an sich gesamtstrafenfähig gewesen wäre (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB) und die Einbeziehung der dort verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen nur wegen deren Erledigung unterbleiben musste. Hier ist ein Härteausgleich jedenfalls deswegen zu gewähren, weil der Angeklagte die Vorverurteilung teilweise durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat (vgl. dazu BGH NStZ 1990, 436), zumal unter den Bedingungen 2 der Untersuchungshaft. Der Senat setzt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und elf Monate herab. Auch wenn der Umfang der vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafe weniger als einen Monat betrug, hält der Senat - nur insoweit abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts - hier eine Bemessung nach Wochen zur Gewährung des Härteausgleichs (vgl. dazu BGHR StGB § 39 Bemessung 1) nicht für angezeigt.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 991

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2008, 370

Bearbeiter: Karsten Gaede