HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 566
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 200/08, Beschluss v. 20.05.2008, HRRS 2008 Nr. 566
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Dezember 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Gesamtstrafenbildung bezüglich des Angeklagten Z. lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 566
Bearbeiter: Karsten Gaede