HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 617
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 188/08, Beschluss v. 20.05.2008, HRRS 2008 Nr. 617
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstaten - die ohne die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene gefährliche Körperverletzung für sich genommen die Anordnung der Maßregel nicht gerechtfertigt hätten - zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel zeitnah zu prüfen haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 617
Bearbeiter: Karsten Gaede