HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 562
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 157/08, Beschluss v. 14.04.2008, HRRS 2008 Nr. 562
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstaten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel zeitnah zu prüfen haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 562
Bearbeiter: Karsten Gaede