HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 555
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 107/08, Beschluss v. 17.04.2008, HRRS 2008 Nr. 555
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, das Rechtsmittel des Angeklagten B. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Einziehung des Mobiltelefons Nokia (Ass. Nr. 7.5) entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 555
Bearbeiter: Karsten Gaede