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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 553

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 100/08, Beschluss v. 16.04.2008, HRRS 2008 Nr. 553


BGH 5 StR 100/08 - Beschluss vom 16. April 2008 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat kann im Blick auf die Gesamtargumentation des Landgerichts ausschließen, dass die Beurteilung zur uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat ohne den rechtsfehlerhaft verwerteten Eindruck von dessen Verhalten bei der Urteilsverkündung ein anderes Ergebnis erbracht hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 553

Bearbeiter: Karsten Gaede