HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 553
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 100/08, Beschluss v. 16.04.2008, HRRS 2008 Nr. 553
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat kann im Blick auf die Gesamtargumentation des Landgerichts ausschließen, dass die Beurteilung zur uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat ohne den rechtsfehlerhaft verwerteten Eindruck von dessen Verhalten bei der Urteilsverkündung ein anderes Ergebnis erbracht hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 553
Bearbeiter: Karsten Gaede