HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 249
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 608/07, Beschluss v. 23.01.2008, HRRS 2008 Nr. 249
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2007 im Ausspruch über die Gesamtstrafen nach § 349 Abs. 4 StPO mit der Maßgabe (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO) aufgehoben, dass eine nachträglich gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Betrugs in zwei Fällen u. a. zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision führt mit der Sachrüge lediglich zur Aufhebung des Ausspruchs über die beiden Gesamtfreiheitsstrafen.
Bereits der Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 12. Oktober 2000 kommt Zäsurwirkung für die hier gegenständlichen Taten, die der Angeklagte im Zeitraum April 2003 bis August 2006 beging, zu, hingegen nicht, wie vom Landgericht angenommen, dem Berufungsurteil des Landgerichts Köln vom 9. Juli 2004, mit dem vor dem 12. Oktober 2000 begangene Straftaten geahndet worden waren (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2; StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13; BGHSt 32, 190, 193). Demnach hätte das Landgericht aus den zwölf Einzelfreiheitsstrafen eine einzige Gesamtfreiheitsstrafe bilden müssen, was nunmehr dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht obliegt (vgl. dazu und zur Kostenentscheidung BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2).
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 249
Bearbeiter: Karsten Gaede