HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 574
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 589/07, Beschluss v. 16.04.2008, HRRS 2008 Nr. 574
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II. 1 der Urteilsgründe, wobei jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatablauf aufrechterhalten bleiben,
b) im Fall II. 6 Urteilsgründe,
c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Der Angeklagte wird im Fall II. 6 der Urteilsgründe freigesprochen.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Im verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen gab sich der Angeklagte in allen Fällen als Mitarbeiter einer Modeagentur aus und sprach die geschädigten Mädchen darauf an, ob sie sich fotografieren lassen wollen. Zumeist unter dem Vorwand, bessere Lichtverhältnisse zu benötigen, brachte der Angeklagte die Geschädigten zu einem ruhigen beziehungsweise abgelegenen Ort und veranlasste sie dann, sich zu entkleiden. Dabei filmte er sie zunächst und berührte sie anschließend mit unterschiedlichen Begründungen im Brust- und Genitalbereich. Wenn die Geschädigten ihm Einhalt geboten, ließ er von ihnen ab, ohne Gewalt angewandt zu haben.
1. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe hält die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat keine Feststellungen zur inneren Tatseite, soweit sie das Alter des Tatopfers betrifft, getroffen. Zwar ist hinsichtlich des Alters des Kindes lediglich bedingter Vorsatz erforderlich (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 176a Rdn. 4; § 176 Rdn. 30 m.N.). Dass der das Tatgeschehen bestreitende Angeklagte bei Begehung der Tat im Juni 2000, vier Monate vor dem 14. Geburtstag des Mädchens, mit der Möglichkeit rechnete, dass das Tatopfer noch nicht 14 Jahre alt war, lässt sich aber weder der Schilderung des äußeren Sachverhalts noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei entnehmen.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein neuer Tatrichter die erforderlichen Feststellungen wird treffen können. Der aufgezeigte Darlegungsmangel nötigt insoweit zur Aufhebung des Urteils, wobei jedoch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten werden können.
2. Soweit der Angeklagte im Fall II. 6 wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, hält der Schuldspruch rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Die Feststellungen weisen nicht aus, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen "unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt" vorgenommen hat.
a) Für das Merkmal "Zwangslage" im Sinne des § 182 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB ist eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers kennzeichnend. Sie setzt Umstände von Gewicht voraus, denen die spezifische Gefahr anhaftet, sexuellen Übergriffen gegenüber einem Jugendlichen in einer Weise Vorschub zu leisten, dass sich der Jugendliche ihnen gegenüber nicht ohne weiteres entziehen kann (BGHSt 42, 399). Es müssen also gravierende, das Maß des für Personen im Alter und in der Situation des Jugendlichen Üblichen deutlich übersteigende Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Entscheidungsmöglichkeiten des Jugendlichen gerade über sein sexuelles Verhalten einzuschränken (vgl. Fischer aaO § 182 Rdn. 5).
Daran fehlt es hier. Die Geschädigte konnte, obwohl der Angeklagte sie zu einem Waldstück gebracht hatte, situationsadäquat reagieren und die sexuellen Übergriffe des Angeklagten beenden. Allein die Tatsache, dass die Geschädigte sich hilflos fühlte, zunehmend Angst bekam und schließlich weinte, begründet noch nicht den erforderlichen gravierenden Umstand.
b) Auch die Alternative einer Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt ist nicht gegeben. Anders als in den Fällen II. 4, 5 und 7 hat der Angeklagte der hier Geschädigten kein Geld angeboten.
c) Da weitere Feststellungen zum Bestehen einer Zwangslage, zum Gewähren eines Entgelts oder zum Nachweis einer sonstigen Straftat nicht zu erwarten sind, ist der Angeklagte freizusprechen.
3. Im Übrigen hat das Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift bezeichneten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
4. Die Aufhebung der Einsatzstrafe im Fall II. 1 und der Einzelstrafe im Fall II. 6 in Höhe von acht Monaten Freiheitsstrafe führt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben, sie sind von den Rechtsfehlern nicht unmittelbar berührt und auch ihrer niedrigen Höhe nach nicht ersichtlich beeinflusst.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 574
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2008, 238
Bearbeiter: Karsten Gaede