HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 248
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 579/07, Beschluss v. 07.01.2008, HRRS 2008 Nr. 248
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - Große Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven - vom 25. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 248
Bearbeiter: Karsten Gaede