HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 145
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 524/07, Beschluss v. 10.01.2008, HRRS 2008 Nr. 145
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. März 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Revisionen der Nebenkläger N. C. und C. C. gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Revisionen der anschlussberechtigten Nebenkläger sind jedenfalls wegen unzureichender Begründung des Anfechtungsziels unzulässig (vgl. BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; zur Kostenentscheidung vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 145
Bearbeiter: Karsten Gaede