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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 145

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 524/07, Beschluss v. 10.01.2008, HRRS 2008 Nr. 145


BGH 5 StR 524/07 - Beschluss vom 10. Januar 2008 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. März 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die Revisionen der Nebenkläger N. C. und C. C. gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Revisionen der anschlussberechtigten Nebenkläger sind jedenfalls wegen unzureichender Begründung des Anfechtungsziels unzulässig (vgl. BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; zur Kostenentscheidung vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 145

Bearbeiter: Karsten Gaede